Rechtslage
Neben ihrer täglichen Belastungen durch die Erkrankung sind Impfgeschädigte mit administrativen und rechtlichen Fragen konfrontiert, für die es keine Anlaufstellen gibt. Dabei ist vielen Patientinnen und Patienten nicht klar, welche Rechte sie haben, welche Leistungen es gibt und welche Versicherung für welche Leistungen zuständig ist. Die Verhandlungen mit Versicherungen zur Durchsetzung von Versicherungsansprüchen sowie das Stellen von Anträgen an Bund und Kantone sind zeit- und kräfteraubend für Betroffene und ihre Angehörigen.
Die folgenden Informationen geben Impfgeschädigten eine Übersicht zu ihren Rechten und den Rechtsmitteln, die sie ergreifen können.
Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden
Das Epidemiengesetz enthält zwingende Haftungsnormen für ein Schadenersatzgesuch an das Bundesamt für Gesundheit (Art. 64-69 EpG). Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Antrag innert fünf Jahren nach dem Datum der Impfung eingereicht wird. Genugtuungsleistungen werden jedoch nur gewährt, wenn Dritte keine oder ungenügende Leistungen erbringen. Zudem muss dem BAG nachgewiesen werden, dass zuvor alles Zumutbare unternommen wurde, um den Schaden gegenüber Sozial- und Krankenversicherungen sowie insbesondre auch gegenüber den impfenden Ärzten einzufordern, falls sie Sorgfaltspflichten verletzt haben. Die Hürden für die Eingabe eines Gesuchs sind hoch und setzen eine und die einzugebenden Dokumente verursachen Aufwand und Kosten.
Bandbreite für die Bemessung der Genugtuung Bei der Genugtuung handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld für die durch den Impfschaden erlittene Beeinträchtigung (immaterieller Schaden). Die Genugtuung ist auf schwere Beeinträchtigungen beschränkt. Der Höchstbetrag für die Genugtuung beträgt 70 000 Franken. |
Ungedeckte Kosten und Erwerbsausfälle
In Anbetracht der Einkommensverluste und Kosten ist die Genugtuung unverhältnismässig. Bei Krankheit erlischt der Anspruch auf Lohnfortzahlung je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit bereits nach 30 Tagen und das Renteneinkommen liegt massiv unter dem Erwerbseinkommen. Es entstehen erhebliche Deckungslücken für Impfgeschädigte und ihre Angehörigen. Hinzu kommen Behandlungskosten, die sich in den letzten zwei Jahren auf CHF 80‘000.- summiert haben, wie ein uns vorliegendes Beispiel verdeutlicht. Die Impfgeschädigte musste CHF 48‘000.00 davon selbst bezahlen. Hinzu kommt, dass sich die Behandlungs- und Betreuungskosten auf unbestimmte Zeit fortsetzen.
Hohe administrative Hürden
Zudem sind die administrativen Hürden für die Eingabe eines Gesuchs hoch und die einzugebenden Dokumente verursachen ebenfalls viel Aufwand und Kosten. Es stellen sich unter anderem auch rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip, die unter Umständen juristische Abklärungen und damit weitere Kosten nach sich ziehen. Viele Impfgeschädigte müssen aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse gut abwägen, ob sich der Aufwand in Anbetracht des Höchstbetrages lohnt. Das Gesuchsformular für eine Entschädigung aus Impffolgen kann auf der BAG-Webseite bezogen werden.
Eine Anlauf- oder Informationsstelle für Betroffene bietet weder das BAG noch eine andere Stelle in der Schweiz.
Komplexe Rechtslage Das BAG hat ein Gutachten erstellen lassen, das auf 60 Seiten klären soll, ab wann eine schwere Beeinträchtigung vorliegt und was unter «zumutbaren Bemühungen» sowie «glaubhaft machen» zu verstehen ist. Um die juristische Auslegung auf 60 Seiten zu verstehen und ihre Rechte geltend zu machen, sind Impfgeschädigte vielfach auf Rechtsanwälte angewiesen, die Kosten verursachen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die Vertretung bei Präventivmassnahmen nicht, wie Beispiele unserer Mitglieder zeigen. |
Veraltete Informationen seitens BAG
Darüber hinaus stammen die vom BAG zur Verfügung gestellten Informationen für die Beantragung einer Entschädigung nach Epedemiengesetz aus einer Zeit vor der Covid-Impfung. Die Tabelle "Übersicht Impfschäden" wurde erst drei Jahre nach Einführung der Covid-Impfstoffe angepasst und umfassen längst nicht alle Nebenwirkungen, unter denen unsere Mitglieder leider und die als Verdachtsfälle auch in grosser Zahl gemeldet wurden. Die lückenhaften und überholten Informationen führen zu einer zusätzlichen Verunsicherung bei Impfgeschädigten.
Aufklärungspflicht der Ärzte
Ärztinnen und Ärzte sind auch bei einer behördlichen Impfempfehlung verpflichtet, mit jedem Patienten eine sorgfältige und individuelle Nutzen- und Risikoanalyse durchzuführen. Dabei müssen sie Patientinnen und Patienten insbesondere hinreichend und vollständig darüber aufklären,
dass es sich bei den mRNA-Impfstoffen um ein neuartiges, bisher am Menschen noch nicht hinreichend erprobtes Produkt handelt. | dass die Covid-Impfstoffe lediglich «befristet» zugelassen sind und keine ausreichenden Erkenntnisse zu möglichen Neben- und Langzeitwirkungen vorliegen. |
dass zwar nach Angaben der Behörden, relativ selten, aber in weit grösserem Ausmass als bei herkömmlichen Impfstoffen unerwünschte Nebenwirkungen aufgetreten sind, die schwer sein und Langzeitschäden oder gar den Tod zur Folge haben können. |
Strafbare Körperverletzung
Fehlt eine vollständig informierte Einwilligung («informed consent») in die Impfung, liegt in dieser wie in jedem anderen medizinischen Eingriff eine strafbare Körperverletzung vor. In diesem Fall können Impfgeschädigte den Rechtsweg beschreiten.
Strafanzeigen und Klagen auf Schadenersatz
Zivilklagen auf Schadenersatz und Genugtuung insbesondere gegen Ärztinnen und Ärzte wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Vorfeld einer Covid-Impfung. | Kantonale Staatshaftungsklage auf Schadenersatz, wenn der Arzt für den Kanton tätig war (z.B. in einem kantonalen Impfcenter) |
Strafanzeigen gegen Ärztinnen und Ärzte insbesondere wegen fahrlässiger oder (eventual)vorsätzlicher (schwerer) Körperverletzung durch Unterlassen einer sorgfältigen Nutzen- und Risikoanalyse und einer hinreichenden und vollständigen Aufklärung der Patienten und Patientinnen im oben genannten Sinne. | Strafanzeigen gegen Ärztinnen und Ärzte wegen unterlassener Meldung eines möglichen Impfschadens an die zur Risikoüberwachung verpflichtete Swissmedic gemäss den Vorschriften des Heilmittelgesetzes. |
Verjährungsfristen
Die Fristen für eine Haftungsklage sind kantonal geregelt und laufen ab Kenntnis des Schadens und ab Kenntnis schädigende Person zur Ursache. Durch die Einreichung einer Strafanzeige oder Haftungsklage werden die Fristen unterbrochen.
Frist 1 Jahr Freiburg, Glarus, Graubünden, Nidwalden, Schaffhausen, Schwyz, Thurgau, Wallis, Zug, Tessin, Neuenburg, Waadt | Frist 2 Jahre Luzern, Obwalden, St. Gallen, Zürich | Frist von 3 Jahren Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Bern, Basel-Land, Basel-Stadt, Solothurn, Uri, Genf, Jura |
Meldepflichten der Ärzteschaft
Ärzte argumentieren vielfach, dass die entsprechenden Symptome nicht als Nebenwirkung bekannt sind. Daraus folgern sie, dass es keine Nebenwirkungen sind. Das ist falsch. Ärzte und Ärztinnen sind gesetzlich verpflichtet, bereits bei blossem Verdacht auf schwere oder neue Nebenwirkungen Meldung zu erstatten. Ärzte müssen nicht warten, bis Swissmedic über eine neue Nebenwirkung informiert, sondern dazu beitragen, dass potenzielle Risikosignale frühzeitig erkannt werden. Viele Impfgeschädigte sind sich dessen nicht bewusst. Sie wissen nicht, ob ihre vermuteten Nebenwirkungen überhaupt vom behandelnden Arzt gemeldet wurden oder nicht. Viele von Ihnen haben bis heute auch noch nichts von Swissmedic gehört. Es ist dem Gesundheitswesen und Behörden bekannt, dass nur rund 10% der Nebenwirkungen gemeldet werden. Als Gründe für die Unterlassung werden der hohe Aufwand einer Meldung, Datenschutzbedenken oder Angst vor juristischen Folgen genannt. Umstände, die gerade bei den massenhaft eingesetzten, neuartigen Impfstoffen besonders zum Tragen kommen.
Was tun, wenn der der Arzt keine Meldung erstatten will?
Patientinnen und Patienten, die eine vermutete Verletzung von Meldepflichten (Art. 87 Abs. 1 Bst.c HMG) melden wollen, müssen bei Swissmedic per Post oder E-Mail Anzeige erstatten.
Swissmedic
Abteilung Strafrecht
Hallerstrasse 7
3012 Bern
oder per E-Mail an
recht@swissmedic.ch
Damit eine solche Anzeige strafrechtlich bearbeitet werden kann, muss diese folgende Grundanforderungen erfüllen:
- Chronologische Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes
- konkrete Darlegung, wer sich wann, wo und wie strafbar verhalten haben soll
- Bezeichnung und - soweit vorhanden - Beilegung vorhandener Beweismittel (im Original oder in Fotokopie)
- Beilage allfällig bereits im gleichen Zusammenhang ergangener Korrespondenz
- Nennung von Zeugen, soweit vorhanden und bekannt (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer).
Rechtsweg als letzte Option
Als letzte Option steht den Post-Vac-Patienten der Rechtsweg offen. Sie können gegen Ärzte, Kantone und Versicherungen auf Leistung aus Gesetz oder Vertrag klagen, wobei unter anderem die kantonalen Verjährungsfristen für Haftungsklagen zu berücksichtigen sind.
Um rasch zu einer realistischen Einschätzung der Verfahrenschancen und des zeitlichen und finanziellen Aufwandes zu gelangen, empfehlen wir den Geschädigten, sich an spezialisierte Juristen und Anwälte zu wenden.
In erster Linie möchten die Impfgeschädigten aber nicht klagen, sondern gesund werden. Sie erwarten eine neutrale und damit faire Behandlung sowie eine unbürokratische finanzielle Entschädigung durch Bund und Kantone, um ihre Kosten zu decken. Dafür setzen wir uns als Verein ein.